Personalausstattung während der Randzeiten in niedersächsischen Kitas neu geregelt

Der Fachkräftemangel bei pädagogischem Personal zwingt den niedersächsischen Landtag zu handeln. Er hat bereits Ende Dezember 2021 das erst zum August in Kraft getretene neue Kita-Gesetz wieder anpassen müssen. So sind die Regelungen zur Personalmindestausstattung, insbesondere in den Randzeiten der Kita-Betreuung, geändert worden. Das Gesetz sah bislang vor, dass stets mindestens zwei pädagogische Fachkräfte je Gruppe tätig sein müssen. Nach der nunmehr geltenden Ausnahme reicht es aus, wenn zwei pädagogische Assistenzkräfte anwesend sind. Allerdings gilt die Ausnahmeregelung nur in der Kita und nicht für den Krippenbereich.

Kommunale wie freie Kita-Träger hatten moniert, dass die bisherigen Personalvorgaben nicht umzusetzen seien. Zwar sei die im ursprünglichen Gesetz angedachte Fachkraft-Kind-Relation begrüßenswert, allerdings führte die Regelung dazu, dass auch in den Ankommens- und Abholphasen stets eine pädagogische Fachkraft vor Ort sein muss. „Das ist beim derzeitigen Personal-Notstand im Bereich der Erzieher/innen nicht haltbar. Daher ist die Gesetzesänderung zwingend notwendig gewesen“, stellt Rechtsanwältin Franziska Wilke fest. Der Gesetzgeber sollte zeitnah den Berufsweg des Erziehers und der Erzieherin fördern und attraktiver gestalten, um die Ursache des Problems zu beheben.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu SodingenFranziska Wilke, Luisa Wittner und Juliane Meyer.

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