Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat ein Volksbegehren zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in Bayern für verfassungswidrig erklärt (Az.: V. 28-IX-18 vom 17.07.2018). Der Gesetzentwurf der Initiative „Damit Bayern Heimat bleibt – Betonflut eindämmen“ schränke die kommunale Planungshoheit ein, „ohne für Ausmaß und Tragweite dieser Einschränkung wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichtshofs. Der Gesetzentwurf verstoße gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, „die wesentlichen Bestimmungen einer Sachmaterie“ selbst zu regeln. Die Bayerischen Verfassungsrichter bemängeln insbesondere, dass der Entwurf keine Vorgaben enthält, wie die Regierung als Verordnungsgeber des Landesentwicklungsprogramms die Aufteilung des zulässigen Flächenverbrauchs auf die einzelnen Planungsträger vorzunehmen habe. Dabei müsse auch immer eine Güterabwägung zwischen dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung und den Interessen des öffentlichen Wohls stattfinden.
„Die Entscheidung stellt klar, dass der Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen einer landesgesetzlichen Grundlage bedarf und nicht über eine Verordnung geregelt werden kann“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. Er hat mehrere Gemeinden in Brandenburg beraten, die Einschränkungen ihrer Planungen durch den Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg befürchten. „Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidung sind Eingriffe dieses Landesentwicklungsplans in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen zumindest zu überprüfen“, so Lück.
Ansprechpartner für alle Fragen des Kommunalrechts sowie Verfassungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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