Mehr Spielraum für Kommunen bei Ausweisung von Windenergieflächen

Städte und Gemeinden sollen mittels eigener Planung noch leichter Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung stellen können. Dafür haben Bundestag und Bundesrat eine weitreichende Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen: Gemäß dem neuen § 245e Abs. 5 BauGB sollen Kommunen leichter von Zielen der Raumordnung abweichen können, um zusätzliche Flächen für Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen.

So können zum Beispiel Windenergiegebiete auch auf Flächen ausgewiesen werden, auf denen in Regionalplänen bislang keine Windflächen vorgesehen waren und die damit zum regionalplanerischen Ausschlussraum gehören. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass die Kommune eine eigene Planung für die Fläche durchführt und zum anderen, dass im Raumordnungsplan nicht explizit eine andere Nutzung für die Fläche festgelegt wurde, die mit der Windenergienutzung unvereinbar ist. Nötig bleibt auch nach der gesetzlichen Neufassung allerdings verfahrensrechtlich die Durchführung eines raumordnerischen Zielabweichungsverfahrens.

„Projektierer und Gemeinden sind gut beraten, sich bestimmte Flächen noch einmal genauer im Hinblick auf die Realisierbarkeit von Windenergieanlagen anzuschauen – dies gilt vor allem für jene Gebiete, die bislang an übergeordnetem Raumordnungsrecht gescheitert sind“, rät Rechtsanwalt Tobias Roß. Dafür haben alle Beteiligten auch einen zeitlichen Spielraum, denn: „Das Gesetz wird erst sechs Monate nach seiner aktuell Verkündung in Kraft treten, das heißt wahrscheinlich im Laufe des Januar 2024“, so Roß.

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike ThieleJosefine Wilke und Dr. Janett Wölkerling.

 

« zurück