Auch in ihrer Freizeit bleiben Polizeibeamte ihrem Amt verpflichtet

Das Berliner Verwaltungsgericht hat einem Berliner Polizisten seine Social-Media-Aktivitäten auf Tiktok untersagt. Als „Officer Denny“ berichtete er über seinen privaten Tiktok-Account nicht nur über seinen dienstlichen Alltag, sondern führte darüber hinaus auch Interviews mit bekannten Clan-Größen, die er auch noch duzte. Wenig überraschend erkannte das Verwaltungsgericht Berlin in dieser Freizeitaktivität des Polizeibeamten eine Diskrepanz zum ausgeübten Amt (Az.: 36 K 389/22 vom 18.03.24). Denn auch außerhalb des Dienstes müssen sich Polizeibeamten achtungs- und vertrauensvoll verhalten, ihr Verhalten darf selbst dann keine Zweifel an ihrer ordnungsgemäßen und objektiven Dienstausübung entstehen lassen. Diese amtsnotwendige Distanz fehlt, wenn sich Polizisten in der Freizeit mit Clan-Größen treffen und diese vertraut duzen.

Zudem – so argumentierten die Verwaltungsrichter weiter – sei es nicht Sache einzelner Polizeibeamter, über private Social-Media-Kanäle dienstliche Angelegenheiten zu verbreiten. Öffentlichkeitsarbeit sei vielmehr Aufgabe der Polizeibehörden und deren Pressestellen.

Mit dieser Entscheidung wird einmal mehr die Pflichtenstellung der Beamten außerhalb des Dienstes konkretisiert. „Zwar muss sich der Beamte in der Freizeit nicht als Mustermensch verhalten, aber er bleibt seinem Amt verpflichtet“, sagt Dr. Stephan Berndt. „Polizeidienst und privater Umgang im kriminellen Milieu lassen sich schlicht nicht in Einklang bringen.“

Ansprechpartner zum öffentlichen Dienstrecht in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus HerrmannDr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältinnen Kristina Dörnenburg und Kristina Gottschalk, LL.M.oec

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