BVerfG erklärt Beteiligungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern für zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern für  zulässig erklärt (Az.: 1 BvR 1187/17 vom 23.03.2022). Das Gesetz sieht vor, dass Vorhabenträger ihre Windenergieanlagen nur durch eine Projektgesellschaft errichten und betreiben dürfen, an der sie die Bürger und/oder Gemeinden beteiligen müssen. Alternativ können sie auch mindestens 20 Prozent der Erträge an sie ausschütten. Dadurch soll die Akzeptanz für die Windenergie in den Standortgemeinden gefördert und der weitere Ausbau vorangetrieben werden. Gegen das Gesetz klagte nun ein Windenergieanlagen-Betreiber, weil er  sich in seiner Berufs- und Eigentumsfreiheit verletzt sah. Zudem hielt er die unterschiedliche Behandlung abgabepflichtiger Vorhabenträger gegenüber den dieser Abgabe nicht unterliegenden Steuerpflichtigen für ungerecht.

Nach Ansicht des Ersten Senats sind die Eingriffe in die Berufs- und Eigentumsfreiheit  durch Gemeinwohlbelange, insbesondere durch den Schutz des Klimas und der Grundrechte vor den Folgen des Klimawandels gerechtfertigt. Auch eine Ungleichbehandlung der Abgabenpflichtigen sei zulässig. Die Abgabe diene „der gemeinwohldienlichen Förderung des Ausbaus der Windenregie durch eine Verbesserung der Akzeptanz hierfür in der Bevölkerung“. Das Gesetz habe – so das Gericht weiter – aufgrund seines Pilotcharakters sogar länderübergreifende Bedeutung und könne als Modell für vergleichbare Regelungen zur Akzeptanzsteigerung der Windenergie in der Bevölkerung dienen. Als unverhältnismäßig kritisierten die Richter jedoch, dass die Vorhabenträger dazu verpflichtet seien, den Standortgemeinden in erheblichen Umfang Informationen über ihr Projekt liefern zu müssen.

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike ThieleJosefine WilkeRosa Daehnert und Dr. Janett Wölkerling.

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