Umwidmung des Twitter-Accounts von Bundesministerin Faeser wirft rechtliche Fragen auf

Mit der Umwidmung ihres beruflichen Twitter-Accounts hat die amtierende Innenministerin Nancy Faeser erhebliche Kritik auf sich gezogen. Zugleich wirft die Umstellung des Accounts auch verschiedene verfassungsrechtliche Fragen auf, bei denen angesichts der bevorstehenden „heißen Phase“ im hessischen Wahlkampf nicht auszuschließen ist, dass sie demnächst auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen werden. So hatte Faeser erst kürzlich angekündigt, dass sie auf ihrem Twitter-Account künftig auch über ihre Arbeit als SPD-Spitzenkandidatin für die Landtagswahl in Hessen informieren werde. Der Twitter-Kanal werde daher nicht mehr von ihrem Ministerium betreut. Gleichzeitig änderte sich die Beschreibung des Accounts zu „Bundesministerin des Innern und für Heimat|Landesvorsitzende der SPD Hessen|“. Statt auf den Internetauftritt des BMI, wird nunmehr auf die Partei-Homepage verlinkt.

Es stellt sich die Frage, ob allein diese Änderungen ausreichen, um der Trennung von hoheitlichen und privaten Äußerungen gerecht zu werden. Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass parteipolitische Wahlwerbung und das Auftreten als Staatsorgan sich klar trennen lassen müssen. Abzustellen ist dabei auf die äußeren Umstände, so bei Social Media Accounts insbesondere das Impressum. Gegen eine klare Trennung der Tätigkeit als Ministerin und Spitzenkandidatin spricht nicht nur, dass die Bezeichnung „Bundesministerin des Innern und für Heimat“ sich auch weiterhin in dem Account findet. Auch ein Blick in die Posts seit dem 02.02.2023 zeigt, dass es dort eine Mischung von Informationen als Ministerin und als Spitzenkandidatin gibt.

Daneben ergeben sich datenschutzrechtliche Fragen. Twitter bietet auch die Möglichkeit, Direktnachrichten an einen Account zu richten. Die Nachrichtenbeantwortung wurde bislang als Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Ministerin als Staatsorgan von ihrem Ministerium betreut. Zu diesem Zweck wurden die Nachrichten auch an den Account gerichtet. Bei der Übergabe des Accounts vom Ministerium an die Ministerin selbst bleiben diese Nachrichten grundsätzlich bestehen. Dies wirft die – nicht einfach zu beantwortende – datenschutzrechtliche Frage auf, ob in dieser Übergabe eine zweckändernde Verarbeitung personenbezogener Daten liegt und vor allem, ob hierfür eine Rechtsgrundlage besteht.

„Abhilfe dürfte hier letztlich nur dadurch geschaffen werden, dass ein neuer Account erstellt wird, der ausschließlich Frau Faeser als Privatperson dient“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück, der deutschlandweit Amtsträger, insbesondere Bürgermeister im Hinblick auf die Anforderungen an ihre Informationstätigkeit berät und vertritt. So hält es etwa auch der Bundeskanzler Olaf Scholz, der zwischen seinem amtlichen Account @Bundeskanzler und seinem privaten Account @OlafScholz trennt.

Ansprechpartner in allen Fragen des Datenschutzrechts sowie für Staat und Verwaltung ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

« zurück