VG Darmstadt erklärt Windenergie-Gebührenpraxis der DFS für rechtswidrig

Die bisherige Praxis der Deutschen Flugsicherung (DFS) zur Bestimmung der Gebühren bei der luftrechtlichen Prüfung von Windenergieanlagen ist rechtswidrig. Das hat das zuständige Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt entschieden (Az.: 7 K 1081/15.DA vom 09.09.2021). In dem vorliegenden Fall ging es um eine luftrechtliche Bewertung, die die DFS für insgesamt 22 Windenergieanlagen abgegeben hatte. Die für die Gebührenbemessung maßgebliche DFS-Richtlinie 2014 legt eine Aufwandsgebühr für drei Typen von Windkraftanlagen (WKA) fest, die sie in „einfach“, „mittel“ und „komplex“ klassifiziert und für die sie sodann unterschiedliche eigene Gebührenrahmen bestimmt.

Diese Praxis erklärte das VG nun für rechtswidrig: Zwar sei es der DFS grundsätzlich erlaubt, eine interne Richtlinie zur Gebührenbemessung zu erlassen. Diese müsse jedoch „sachlich vertretbar und plausibel“ sein. Dies ist nach Auffassung des Gerichts hier nicht der Fall: „Die Einstufungen der Richtlinie lassen auch in Ansehung der später gegebenen Begründung keine nachvollziehbaren Kriterien erkennen, die dem Betrachter vermitteln, worin überhaupt der variierende Prüfungsumfang bei einer WKA im Allgemeinen und vorliegend im Besonderen liegt“, so das Verwaltungsgericht. Darüber hinaus kritisierte es auch sehr deutlich die Praxis, für jede einzelne Windenergieanlage eines Windparks eine eigene Gebühr zu erheben. Die Einzelfallbezogenheit „verliere sich bei der luftverkehrsrechtlichen Untersuchung weitgehend“, so die Richter. Es sei nur eine Amtshandlung durchgeführt worden, weshalb auch nur eine Gebühr zu zahlen sei.

„Das Urteil überzeugt in seiner Klarheit und der Kritik an der bisherigen Gebührenpraxis“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß, der diverse Antragsteller zu gebührenrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen berät. Antragstellern rät Roß, gerade erst kürzlich eingegangene Gebührenbescheide unverzüglich daraufhin prüfen zu lassen, ob die Widerspruchsfrist von einem Monat schon abgelaufen ist und, sofern die Frist noch läuft, Widerspruch einzulegen.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike Thiele, Josefine Wilke, Rosa Daehnert und Dr. Janett Wölkerling.

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