Wer zu spät kommt, muss sofort bestraft werden
Ein Dienstherr muss sofort mit niederschwelligen Disziplinarmaßnahmen auf Beamtinnen und Beamte einwirken, wenn diese zu spät zur Kernarbeitszeit erscheinen. Es gilt auch in diesen Fällen zunächst das Verhältnismäßigkeitsgebot. Das geht …
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